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Fristen einhalten: Spätestens vier beziehungsweise fünf Jahre nach Fertigstellung des Eigenheims sollten Bauherren eine Schlussbegehung des Hauses machen, um Baumängel aufzuspüren. (Foto: BSB e.V.)

Baumängel: Schlussbegehung sichert Ansprüche

Je nach Bauvertrag haben Besitzer eines neu gebauten Eigenheims vier oder fünf Jahre Zeit, sich gegen Pfusch am Bau erfolgreich zu währen. Danach verfällt die Gewährleistung. Doch viele lassen die Frist ungenutzt verstreichen.
Ist das neue Eigenheim fertig und bezogen, will man in erster Linie wohnen und leben und die Bauarbeiten vergessen. Darf man auch. Aber mit jedem Jahr wird die Zeit kürzer, in der man Ansprüche auf Gewährleistung für Neubauten durchsetzen kann. Ist der Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) aufgesetzt, hat man vier Jahre Zeit; im Falle eines Bauvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind es fünf Jahre.
Doch sehr oft lassen Immobilienbesitzer die gesetzliche Frist ungenutzt verstreichen. Dabei wären sie gut beraten, vor Ablauf dieser Frist eine Schlussbegehung des Hauses zu machen. Sie ist mindestens so wichtig wie die Bauabnahme unmittelbar vor dem Einzug. Denn einem Neubau sieht man oft nicht an, wenn gepfuscht wurde. So hat die DEKRA herausgefunden, dass fast jeder zweite Baumangel erst nach einigen Jahren sichtbar wird. Schludrige Abdichtungen, unzureichende Dämmung oder undichte Fensteranschlüsse gehören zu den häufigsten Spätschäden.
Zoombild
Eine Öffnung an der Abluftkalotte auf dem Dach führt dazu, dass Wasser eindringen kann. Ein erfahrener Gutachter weist rechtzeitig auf den Schaden hin. (Foto: BSB e. V.)
Gutachter erkennen Baumängel sofort
Zu einer Schlussbegehung sollte unbedingt ein Fachmann hinzugezogen werden. Öffentlich bestellte und vereidigte Experten findet man beim Bund der Bausachverständigen (www.bbausv.de) sowie bei den Industrie- und Handelskammern. Entdeckt der Gutachter Baumängel, kann der Eigentümer vom Handwerker Nachbesserung oder Schadensersatz fordern. Voraussetzung ist, dass die Beanstandungen zweifelsfrei auf fehlerhafte Arbeit zurückgehen. Wer die Wohnung also beispielsweise schlecht lüftet, kann Schäden durch Schimmelbefall nicht auf die Baufirma abwälzen. Allerdings bleibt man mitunter auch auf berechtigten Forderungen sitzen: etwa, wenn der Aufwand für eine Nachbesserung unverhältnismäßig hoch ist. Hier spricht der Gesetzgeber von einem „hinnehmbaren Mangel“. Das ist etwa der Fall, wenn die Geschosshöhe nicht eingehalten wird und der Schaden nur durch Abriss des Hauses behoben werden könnte. Ein erfahrener Gutachter kennt diese Stolpersteine und weist rechtzeitig darauf hin. Das spart Zeit und in vielen Fällen bares Geld.
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Bausachverständige stellen Baumängel fest und kümmern sich um die Schäden. Allerdings kosten ihre Dienste auch Geld – üblich sind Stundensätze von etwa 70 Euro. (Foto: Pauline/pixelio.de)
Kosten: Der Verlierer zahlt die Zeche
Die Inanspruchnahme eines Bausachverständigen bringt dem Eigentümer einen weiteren Vorteil: Neben der Feststellung von Baumängeln kümmert er sich um die Regulierung der Schäden. Das ist wichtig, weil es bei der Beurteilung von Pfusch zwischen Eigentümer und Handwerker häufig zum Streit kommt. Oft geschieht das auch deshalb, um Zeit zu schinden und so die Frist auszuhebeln. Erfahrene Gutachter leiten in diesem Fall sofort ein Mahnverfahren gegen den Bauträger ein. Dadurch wird die Uhr praktisch angehalten und der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Natürlich kosten die Dienste des Bausachverständigen Geld: Bei Privataufträgen richtet sich die Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Das Honorar setzt sich aus Stundensatz, Anfahrtskosten, Materialaufwand und Mehrwertsteuer zusammen. Dabei können die Stundensätze variieren – üblich sind um die 70 Euro. Die Ausgaben kann sich der Bauherr unter bestimmten Umständen wiederholen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Baumängel, trägt nämlich die unterlegene Partei die Kosten für den Gutachter.
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