Renovieren und kassieren: durch handwerkliche Maßnahmen Steuervorteile beim Finanzamt sichern. (Foto: Saint-Gobain Weber)

Steuern und Abschreibungen: Rabatt auf Rechnung

Wer an seiner Immobilie Renovierungsmaßnahmen durchführen lässt, kann jährlich mit bis zu 1200 Euro Rabatt auf seine Steuerschuld rechnen. Auch wer andere Dienstleistungen rund ums Haus nutzt, profitiert. Einiges gilt es dabei aber unbedingt zu beachten.
Wer eine Immobilie kauft oder besitzt, braucht meist Fachleute für Reparaturen oder Installationen, sofern er nicht selbst handwerklich geschickt ist oder einen Neubau bezieht. Daher ist es gut zu wissen, dass Vater Staat jährlich einen Steuerbonus von bis zu 1200 Euro für solche Arbeiten locker macht. Den Rabatt gibt es allerdings nur für Erhaltungsmaßnahmen: So können Sanierungsarbeiten wie die Erneuerung einer Heizungsanlage geltend gemacht werden, nicht aber die Kosten für einen Anbau oder einen Wintergarten. Lediglich bei Pflasterarbeiten darf es sich um einen sogenannten Herstellungsaufwand – also etwa die Erstellung einer neuen Terrasse – handeln. Tipp: Fragen Sie im Zweifel beim Finanzamt nach, bevor Sie den Auftrag vergeben. Insgesamt können Sie 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerkskosten geltend machen.
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Die Arbeitskosten des Handwerkers muss aus der Rechnung ersichtlich sein, sonst kann keine steuerliche Vergünstigung geltend gemacht werden. (Foto: Andreas Morlok/pixelio.de)
Bonus gegen Rechnung
Das funktioniert folgendermaßen: Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs werden die Kosten angegeben und die Maßnahmen benannt. Das Finanzamt zieht den Betrag von maximal 1200 Euro von der ermittelten Steuerschuld ab. Dabei gilt es zu beachten, dass der Bonus ausschließlich für die Kosten, die für die Arbeitsleistung anfallen, gilt. Und die müssen samt Mehrwertsteuer aus der Rechnung ersichtlich sein, die dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden muss. Weisen Sie Ihren Handwerker deshalb unbedingt darauf hin, dass er bei der Rechnungstellung die Arbeitskosten separat ausweist.
Wer gegen Jahresende umfangreiche Maßnahmen mit Arbeitskosten von mehr als 6000 Euro durchführen lässt, sollte, sofern sich die Arbeiten entsprechend hinziehen, seinen Handwerker bitten, die Arbeitskosten anteilig für das laufende und das Folgejahr aufzuteilen. Dann profitieren Sie doppelt vom Steuerrabatt. Ebenfalls wichtig: Wer seinen Handwerker bar bezahlt, riskiert, den Steuerrabatt zu verschenken, denn auch hier kann das Finanzamt verlangen, dass Sie die Bezahlung per Überweisungsbeleg nachweisen. So hat der Bundesfinanzhof Anfang 2009 entschieden, dass der Steuerbonus ausschließlich dann gewährt wird, wenn die Überweisung der Handwerkskosten nachgewiesen werden kann. So soll die Schwarzarbeit eingedämmt werden.
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Rasen mähen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die beim Finanzamt abgeschrieben werden können. (Foto: Bosch)
Extra-Bonus für Dienstleistungen
Diese Vorschrift gilt übrigens auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, Umzugskosten, Fensterreinigung oder Gartenpflegearbeiten. Hier kommt es allerdings darauf an, ob Sie für diese Arbeiten sozialversicherungspflichtiges Personal beschäftigen oder geringfügig Beschäftigte. Im ersten Fall können Sie 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4000 Euro Rabatt geltend machen. Im zweiten beschränkt sich der Rabatt auf 20 Prozent von maximal 2550 Euro, also 510 Euro. Wichtig: Das Finanzamt unterscheidet genau zwischen haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen: Bei Letzteren handelt es sich um Arbeiten, die von Fachkräften durchgeführt werden, während haushaltsnahe Dienstleistungen regelmäßig anfallen und von den Haushaltsmitgliedern auch selbst durchgeführt werden könnten. Ebenfalls wichtig für alle, die ihre Immobilie renovieren und dann vermieten wollen: Der Steuerbonus gilt ausschließlich für selbst genutzten Wohnraum. Wer dagegen vermieten will, kann die entsprechenden Kosten als Werbungskosten geltend machen. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
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