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Streitigkeiten in Mehrfamilienhäusern können durch eine genaue Gemeinschaftsordnung vermieden werden. (Foto: Mein Ziegelhaus)

Eigentumswohnung: Was gehört wem?

Für Wohnungseigentümer sind die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung enorm wichtig. Sie regeln nicht nur das Miteinander in der Hausgemeinschaft, sondern auch, wie das Hauseigentum aufgeteilt ist, was genau wem gehört und wie man es nutzen darf.
Zoombild
Eigentümer dürfen ohne Zustimmung der Gemeinschaft nichttragende Wände (blau) in ihrer Wohnung entfernen. (Grafik: Tom Alt)
Wer sich ein Haus kauft, kann daran nach Herzenslust Veränderungen vornehmen. Anders bei der Eigentumswohnung: Hier definiert die Teilungserklärung, wem was zugeordnet ist.
Bei einem Mehrfamilienhaus gibt es aufgrund der baulichen Gegebenheiten sozusagen zwei Arten von Eigentum: zum einen die Wohnung an sich, das sogenannte Sondereigentum. So können Sie Ihre Zimmerwände beliebig dekorieren und – wenn sie nicht tragend sind – sogar entfernen. Ganz anders ist die Sachlage bei tragenden Wänden: Wollen Sie diese entfernen, müssen Sie dafür die Zustimmung bei den anderen Eigentümern einholen, denn diese Wände gehören zum Gemeinschaftseigentum. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Sondereigentum all jene Bauteile umfasst, die ausschließlich für Sie sicht- und nutzbar sind. Fenster etwa werden dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, obwohl sie nur vom jeweiligen Eigentümer genutzt werden können, weil sie den Charakter des ganzen Hauses prägen. Die Innenfensterbänke wiederum gehören zum Sondereigentum. Ähnlich verhält es sich mit Wasserleitungen: Die Leitungen gehen durchs ganze Haus und sind damit Gemeinschaftseigentum, die Wasserhähne in Bad und Küche hingegen werden dem Sondereigentum zugerechnet.
Sowohl das Parken auf den Stellplätzen vor dem Haus... (Foto: Gewa Garagenbau)
Zuordnung entscheidet über Kosten
Die Unterscheidung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist aber nicht nur wichtig, wenn Sie etwas an den Bauteilen verändern wollen. Auch für die Verteilung aller anfallenden Kosten wie der Kosten für den Hausmeister oder Renovierungsarbeiten ist die Unterscheidung wichtig. Denn alle am Sondereigentum anfallenden Kosten tragen Sie allein, während die Kosten für das Gemeinschaftseigentum auf alle Eigentümer umgelegt werden. Während die Zuordnung der Bauteile in Sonder- und Gemeinschaftseigentum in der sogenannten Teilungserklärung festgelegt ist, geht der Verteilungsschlüssel für die Kostenumlage aus der Gemeinschaftsordnung hervor. Sie regelt das Miteinander der Eigentümergemeinschaft, etwa die Nutzung gemeinsam genutzter Trockenräume oder Autostellplätze. Sie enthält zudem die Stimmrechtsverteilung, die für die Beschlüsse auf den Eigentümerversammlungen gilt. Aus ihr geht auch hervor, ob für Gemeinschaftseigentum bestimmte Sondernutzungsrechte vereinbart wurden, etwa für die Nutzung des Gartens für die Erdgeschossbewohner.
Zoombild
...als auch das Nutzungsrecht für Ladengeschäfte ist in der Teilungserklärung festgelegt. (Foto: KfW)
Wer sich für eine Parterrewohnung interessiert, sollte deshalb sowohl Teilungserklärung als auch Gemeinschaftsordnung genau studieren. Denn wenn der Parterrewohnung kein Sondernutzungsrecht für die Terrasse samt zugehörigem Garten zugewiesen wurde, kann es vorkommen, dass die Nachbarn der oberen Etagen den Garten ebenfalls nutzen wollen. Streit wäre dann programmiert. Ähnliches gilt auch für alle, die sich in ihrer Wohnung ein Büro einrichten wollen. Ob dies erlaubt ist oder nicht, geht aus der Teilungserklärung hervor. Diese gilt es auch dann aufmerksam zu lesen, wenn zum Wohnhaus ein Ladengeschäft im Erdgeschoss gehört. Denn wenn dessen Nutzung nicht klar in der Teilungserklärung geregelt ist, kann es passieren, dass sich plötzlich ein lebhaftes Szene-Café unter Ihrem Balkon einquartiert.
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