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Foto: Erfurt

Schönheitsreparaturen vor Gericht

Schönheitsreparaturen in der Wohnung sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter: Wann müssen Mieter zu Pinsel, Farbe und Kleister greifen? Wie weit darf der Vermieter bei der Gestaltung mitreden? Gerichtsurteile geben die Richtung vor. Viel Aufsehen hatte 2006 das Urteil des Bundesgerichtshofs erregt, wonach Mietverträge keine starre Fristen für Schönheitsreparaturen an Wohnungen enthalten dürfen.
Vorschriften wie „Küche und Bad alle drei Jahre, Wohn- und Schlafzimmer alle fünf Jahre streichen oder tapezieren“ sind also nicht rechtens. Schon im Jahr zuvor hatte das Gericht geurteilt, dass Mieter auch nicht grundsätzlich beim Auszug zum Renovieren verdonnert werden dürfen. Vielmehr kommt es auf den jeweils konkreten Zustand der Wohnung an. Nur wenn ein neuer Anstrich objektiv nötig ist, muss der Mieter selbst anpacken oder Handwerker bezahlen. Enthält der Mietvertrag starre Fristen, dann muss der Mieter überhaupt nicht renovieren, selbst bei vorhandenem Bedarf. Diese Aufgabe fällt dann an den Vermieter zurück. Seit diesem Grundsatzurteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz immer wieder mit Detailfragen rund um Schönheitsreparaturen befasst. Unter anderem legte er fest, dass Vermieter, deren Renovierungsklauseln ungültig geworden sind, nicht die Miete erhöhen dürfen, um dies auszugleichen.
Starre Renovierungsfristen gekippt
Grundsätzlich darf der Vermieter trotz der Entscheidung gegen starre Fristen aber Zeitintervalle fürs Tapezieren und Anstreichen vorschlagen. Allerdings müssen diese durch Formulierungen wie „üblicherweise“, „grundsätzlich“ oder „bei herkömmlicher Nutzung“ kenntlich gemacht werden. So bleibt nach Auffassung der Richter deutlich, dass es sich lediglich um Hinweise, nicht um Forderungen handelt. Auch die Frage, was genau noch zur Schönheitsreparatur zählt, hat die Justiz inzwischen näher behandelt. So darf der Vermieter unter dieser Rubrik nicht den Anstrich außen liegende Bauteile wie Fensterrahmen, Haustüren oder Loggien fordern.
Zoombild
Foto: Knauf Bauprodukte
Richter bekennen (Wand-)Farbe
Der BGH geht noch weiter ins Detail. So darf der Vermieter nicht vorschreiben, in welcher Farbe der Mieter seine Wohnung streicht. Aufforderungen wie „die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“ sind unwirksam, sofern sie sich auf laufende Reparaturen während der Mietzeit beziehen. Beim Auszug muss die Wohnung dann allerdings nach einem Urteil des Landgerichts Berlin „farblich unaufdringlich und auch vom Muster her zurückhaltend“ tapeziert sein, wenn der Vermieter das fordert. Das muss nicht zwangsläufig eine Raufasertapete mit weißem Anstrich sein; quietschbunte Wände und Fototapeten muss der Vermieter andererseits jedoch auch nicht hinnehmen. Vergleichbar urteilte Anfang des Jahres auch der BGH. Demnach können Vermieter fordern, dass Holzteile der Wohnung beim Auszug wieder einen ähnlichen Farbton wie beim Einzug haben. Eine Verpflichtung auf eine ganz bestimmte Farbe ist nicht zulässig, allerdings sehr wohl auf eine allgemein akzeptable Palette, beispielsweise die Formulierung „weißer oder anderer heller Farbton“. So konkret sollte es allerdings schon sein, denn an schwammigen Formulierungen wie „in der bisherigen Ausführungsart“ störten sich die Richter.
Streit nach dem Auszug
Auch nach der erfolgten Schönheitsreparatur kann es Rechtsstreit geben: Bei Unstimmigkeiten, ob die Arbeiten sachgemäß ausgeführt wurden, muss der Vermieter diesen Vorwurf beweisen. Das Kammergericht Berlin betont ausdrücklich, dass ein pauschaler Vorwurf wie „nicht fachgerecht“ nicht ausreicht. Nur wer die Wohnung durch ungeeignete Renovierung in einen noch schlechteren Zustand als komplett ohne Schönheitsreparatur hinterlässt, ist dem Vermieter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.
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