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Foto: Schanzenberger

Was Sie bei der Bauabnahme beachten müssen

Das Haus steht, die Handwerker haben ihre Arbeit beendet – aber ist das Haus tatsächlich fertig und ohne Mängel? Wer beim Schneider eine maßgefertigte Hose bestellt hat, wird sie auch nicht ohne Knöpfe oder Reißverschluss entgegennehmen und bezahlen. So sollten es Bauherren auch mit der Abnahme ihres Hauses halten.
Nachdem der Bauinternehmer alle Bauarbeiten beendet hat, übergibt er das Haus an den Bauherren. Dieser Vorgang – Abnahme genannt – hat wichtige rechtliche Konsequenzen: Mit der Abnahme nämlich erkennt der Bauherr die Leistungen des Unternehmers als „im Wesentlichen vertragsgerecht“ an. Zwar haftet der Haushersteller oder Bauträger noch während der folgenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist für sichtbare oder verdeckte Mängel. Doch dass ein Mangel vorliegt, den der Anbieter zu verantworten hat, muss der Bauherr erst einmal nachweisen. Dies ist nicht selten mit Ärger und Kosten verbunden.
Gesetzlich geregelt ist die Abnahme im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine förmliche Abnahme auf der Baustelle ist dort aber nicht vorgeschrieben. Das führt leider dazu, dass Bauherren oft vorgefertigte Erklärungen unterschreiben, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass tatsächlich alles in Ordnung ist.
Es empfiehlt sich daher dringend, schon im Bauvertrag eine förmliche Abnahme nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu vereinbaren. Bauherren, die bisher noch keinen unabhängigen Sachverständigen zur Begutachtung ihres Bauvorhabens herangezogen haben, sollten das spätestens jetzt tun. Einmal, besser noch mehrmals sollten sich Bauherr und Gutachter vor dem eigentlichen Abnahmetermin auf der Baustelle treffen, um alle möglichen Mängel zu entdecken.
Zoombild
Foto: djd Bauherren Schutzbund e.V.
Ein wichtiger Teil der offiziellen Bauabnahme ist das Abnahmeprotokoll, in dem alle Mängel— aufgelistet werden müssen, welcher Art und wie umfangreich die Schäden sind, sowie wann und wie sie nachzubessern sind. Das Protokoll muss von allen Beteiligten unterschrieben werden. Selten wird ein Haus auf Anhieb komplett abgenommen, es ist eher Regel als Ausnahme, dass Nachbesserungen nötig sind. Dann kommt es zu einem zweiten Abnahmetermin, bei dem ein Sachverständiger wiederum unbedingt dabei sein sollte. Erst wenn die Abnahme erfolgreich war, wird die letzte Rate des Baupreises fällig. Vorsicht: Eine vorzeitige Zahlung käme einer offiziellen Abnahme gleich! Das gilt sogar für an die Handwerker ausgezahlte Trinkgelder. Laut Gesetz können solche Zahlungen – ebenso wie der Einzug in ein nicht abgenommenes Haus – als Akzeptanz durch „schlüssiges Verhalten“ gewertet werden.
Laut Gesetz darf der Bauherr die Abnahme eines von ihm bestellten Hauses nicht verweigern, wenn nur „unwesentliche Mängel“ bestehen. Welche Mängel noch darunter fallen und welche nicht, ist allerdings nicht eindeutig definiert, und die Frage führt häufig zu Streit zwischen Bauherr und Unternehmer. Sollten sich aber mehrere kleine Mängel häufen, ist das durchaus ein Grund, die Abnahme zu verweigern. Deshalb sollten in jedem Fall auch Bagatellmängel ins Abnahmeprotokoll aufgenommen werden.
Oft sind Probleme bei der Abnahme allerdings schon viel früher angelegt, nämlich bei Vertragsabschluss. Wenn etwa wichtige Dinge wie Außenanlagen oder Grundstückseinfriedung gar nicht im Vertrag aufgeführt sind, muss der Unternehmer sie auch nicht liefern. Lassen Sie deshalb den Entwurf Ihres Bauvertrags vor Unterzeichnung von einem Sachverständigen überprüfen!
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