Versammlungsgebäude

Baulexikon

Aus dem übergeordneten Begriff Versammlungsstätte abgeleitet, dient der Begriff Versammlungsgebäude oder Versammlungsbauten neben weiteren Begriffen aus anderen Rechtsgebieten und aus denen des üblichen Sprachgebrauchs dazu, einen Geltungsbereich abzugrenzen, die städtebauliche Zulässigkeit zu erkennen und zu bestimmen.
Für die städtebauliche Zulässigkeit der Versammlungsstätte ist von wesentlicher Bedeutung, welche Begriffe in den planungsrechtlichen Vorschriften hierfür verwendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit dem Oberbegriff "Versammlungsstätte" unterschiedliche Nutzungen zusammengefasst sind.
Versammlungsstätten allgemein sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.
Es müssen also zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen müssen gleichzeitig viele Menschen anwesend sein und zum anderen muss es sich um Veranstaltungen oder um den Verzehr von Speisen und Getränken handeln. Die Vielzahl der möglichen Veranstaltungen und des Verzehrs von Speisen und Getränken hat zur Folge, dass mit dem Begriff "Versammlungsstätte" die unterschiedlichsten Nutzungs- und Gebäudearten erfasst werden. Eine wesentliche Unterteilung ergibt sich dadurch, dass ein großer Teil der Nutzungsarten, wie z.B. künstlerischer oder sportlicher Art, zusätzliche Anlagen und Einrichtungen erfordert, wie Bühnen, Podien und/oder Spielfelder. Andererseits benötigen bestimmte Nutzungen, wie z.B. erzieherischer, kultureller oder politischer Art nur die Versammlungsräume selbst.
Stellvertretend für die Vielzahl der möglichen Versammlungsbauten werden nachfolgend einige gebräuchliche Versammlungsbautypen aufgeführt.
Mehrzweckhallen: sind Gebäude mit einem Versammlungsraum oder auch mit mehreren Versammlungsräumen für verschiedene Veranstaltungen oder/und Szenenflächen. Unter die Begriffsbestimmung fallen somit nicht Hallen für rein sportliche Veranstaltungen; es müssen auch Veranstaltungen abgehalten werden können, für die Bühnen oder Szenenflächen notwendig sind.
Bürgerhäuser, Gemeindezentren: mit Mehrzwecknutzung für Sport, Spiel und Freizeitgestaltung. Als Begegnungsstätte für Jugend, ältere Mitbürger, Vereine auch in Verbindung mit anderen kommunalen Einrichtungen.
Vortrags-/Hörsäle: für Grund- und Spezialvorlesungen, Seminar- und Gruppenräume (z.T. mit PC-Arbeitsplätzen) zur vertiefenden Bearbeitung des Unterrichtsstoffes. Zentrale Hörsäle für zentrale Vorlesungen werden bevorzugt in Auditorien-Gebäuden untergebracht. Kleinere Hörsäle für Fachvorlesungen in Instituts- und Seminar-Gebäuden.
Gaststätten: Vor jedem Gaststättenbau muss eine sorgfältige Planung des Organisationsablaufes mit dem Betreiber erfolgen. Eine wichtige Grundlage für die Gestaltung ist das angesprochene Publikum und die Vielzahl der Gäste.
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