Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Baulexikon

Als ein Teil des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes regelt die Aufzugsverordnung das Inverkehrbringen von neuen
1.
Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
2.
Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nr. 1 verwendet werden und
3.
Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nr. 1 eingebaut werden sollen.
Mit der Einführung neuer EU-rechtlicher Vorschriften bestand ein Anpassungsbedarf für das ehemalige Gerätesicherheitsgesetz. Aus dieser Vorlage wurde das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entwickelt.
Entgegen anderen überwachungsbedürftigen Anlagen nehmen Aufzüge nach EU-Recht eine Sonderstellung ein, da diese grundsätzlich als Gesamtanlage und nicht als eine aus einzelnen Komponenten zusammengestellte Anlage betrachtet wird.
Nach dem neuen Recht entfällt die Endabnahme vor der Inbetriebnahme. Statt dessen erfolgt eine Ordnungs- und Funktionsprüfung in Verbindung mit weiteren Verfahrensschritten. Der gesamte Vorgang stellt sich wie folgt dar:
Die beauftragte Montagefirma unterrichtet die zertifizierte Stelle über den Einbau einer neuen Aufzugsanlage.
Mit der Fertigstellung wird die Dokumentation über die Anlage ausgehändigt, die CE-Kennzeichung vergeben und die Konformitätserklärung nach EU-Recht abgegeben.
Dann erfolgt die Ordnungs- und Funktionsprüfung (lässt sich das Gerät störungsfrei und sicher betreiben, sind alle konzeptionellen Anforderungen erfüllt?).
Damit einher geht eine Gefährdungsbeurteilung, innerhalb derer auch eine Aussage zu den turnusmäßigen Prüffristen (i. d. R. alle 2 Jahre) getroffen wird. Diese Prüffristen sind mit der zugelassenen Überwachungsstelle abzustimmen.
Anzeige der erstellten Anlage beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.
Grundsätzlich ist es nicht unzulässig dieses Verfahren nach dem neuen Recht schon jetzt anzuwenden.
Regelungen für die Endabnahme von fertiggestellten Aufzügen:
Für Aufzüge, die als überwachungsbedürftige Anlagen gelten und ebenfalls in den Rechtsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes fallen, wurde z. B. in Niedersachsen eine Übergangsregelung getroffen.
Diese besagt, dass der TÜV Nord und der TÜV Sachsen-Anhalt - wie bislang auch - die zertifizierten Überwachungsstellen sind, die zur Abnahme von Aufzügen berechtigt sind. Dies ist jedoch auf den Zeitraum bis zum 31.12.2007 beschränkt. Ab dem 01.01.2008 können auch weitere Überwachungsstellen mit einer geeigneten Landeszertifizierung diesbezügliche Tätigkeiten durchführen.
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