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Schnee räumen: eine Pflicht für Jeden? (Foto: Rike / pixelio.de)

Schneeräumpflicht: Das sollten Sie wissen

Leise rieselt der Schnee: Wenn die ersten Flocken des Winters vom Himmel fallen, jubeln die Kinder – und viele Hausbesitzer denken mit Grauen an die Schneeräumpflicht. Dennoch ist es ratsam, den lästigen Winterdienst ernst zu nehmen, denn Versäumnisse können teuer werden.
Wenn der erste Schnee fällt und sich Straßen und Gehwege in Rutschbahnen verwandeln, ist es höchste Zeit, den Schneeschieber aus dem Keller zu holen. Denn Schnee räumen ist Pflicht – und wer dem Winterdienst nicht nachkommt, muss womöglich zahlen, wenn auf dem Gehweg vor seinem Haus ein Unfall passiert.
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Die Schneeräumpflicht kann vom Vermieter auf den Mieter übertragen werden. (Foto: Thomas Max Müller / pixelio.de)
Schnee räumen: Wann, wo und wie oft?
Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, und zwar auf einer Breite, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können. Die Schneeräumpflicht gilt an allen Tagen der Woche. Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von sieben Uhr morgens, am Sonntag von acht Uhr morgens bis abends um 20 Uhr gefahrlos zu betreten sein. Das bedeutet: Schneit der morgens geräumte Weg später am Tag wieder zu, müssen Sie die Schneeschaufel erneut in die Hand nehmen. Allerdings gilt auch beim Schnee räumen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Niemand ist gezwungen, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat. Auch gibt es eine Zeitspanne, in der die Arbeit erledigt sein muss, die sich nach der Größe der zu räumenden Fläche richtet. Wichtig: Zur Schneeräumpflicht gehört auch das Streuen bei Glätte. Benutzen Sie hierzu Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist schlecht für die Umwelt und deshalb in vielen Kommunen verboten.
Schneeräumpflicht für Mieter
Vermieter können den Winterdienst durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung – sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist – auf den Mieter übertragen. Allerdings muss der Vermieter dann kontrollieren, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht auch nachkommt. Er darf auch ein externes Unternehmen beauftragen, den Schnee zu räumen. Kosten für den geleisteten Winterdienst kann er auf die Mieter umlegen.
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Den Gehweg nicht von Schnee befreit? Verletzt sich ein Passant kann es für den Hauseigentümer teuer werden. (Foto: fotolia.de)
Winterdienst vernachlässigt – was nun?
Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg verletzt, kann das den Hauseigentümer teuer zu stehen kommen. Die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Der Eigentümer muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Besser steht da, wer eine Haftpflichtversicherung besitzt, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt und eventuelle Prozesskosten übernimmt. Bußgelder, die möglicherweise wegen einer sogenannten „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ fällig werden, übernehmen die Versicherungen allerdings nicht – und das können bis zu 5.000 Euro sein. Und auch bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung springen sie nicht ein.
Es ist also wenig ratsam, einfach abzuwarten und darauf zu hoffen, dass die weiße Pracht schnell wieder wegtaut. Wer keinen professionellen Räumdienst beauftragen will, dem bleibt nur übrig, die Schneeräumpflicht sportlich zu nehmen – als winterliches Fitnesstraining an der frischen Luft.
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