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Feststellungsbescheid: Steuerliche Bewertung der Immobilie

Für die Bemessung der Erbschaftssteuer auf eine Immobilie, bestimmt das Finanzamt deren Wert im Feststellungsbescheid. Hält der Erbe den Wert für zu hoch, kann er dies durch einen Gutachter nachweisen – allerdings aus eigener Tasche.
Seit 2009 wurde die Bewertung von Grundstücken (gemeint ist damit die Bewertung des Grundstücks mit der Immobilie) grundlegend geändert. Der steuerliche Wert eines Grundstücks wird von dem Finanzamt, in dessen Wirkungskreis sich das Grundstück befindet, in einem Feststellungsbescheid festgelegt. Sind Sie mit der Feststellung des Finanzamts nicht einverstanden, müssen Sie gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch einlegen.
Die Bewertung der Immobilie beruht auf dem Baugesetzbuch
Für die Berechnungsstelle des Finanzamts ist der Feststellungsbescheid für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer bindend. Wird der Feststellungsbescheid geändert, müssen auch die Bescheide über Schenkungs- und Erbschaftssteuer geändert werden.
Dabei beruht die Wertfeststellung zunächst auf dem amtlichen Bodenrichtwert, der von Gutachterausschüssen ermittelt wird. Die Ausschüsse richten sich dabei nach dem Baugesetzbuch. Die Gutachterausschüsse finden Sie in allen größeren Kommunen oder bei den für Sie zuständigen Kreisverwaltungen.
Achtung: Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um Durchschnittswerte, die ungefähr gleiche Voraussetzungen bezüglich der Nutzung und der Lage haben. Entsprechend werden die Werte vom Finanzamt dem jeweiligen Grundstück durch Zu- oder Abschläge angepasst.
Wenn der Wert im Feststellungsbescheid zu hoch ist
Ist der im Feststellungsbescheid festgestellte Wert höher als der Verkehrswert (also der Wert, der bei einem Verkauf normalerweise erzielt würde), muss der Verkehrswert zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Schenkung beziehungsweise des Todes des Erblassers. Dass der Verkehrswert niedriger ist, müssen Sie allerdings nachweisen können. Hierfür brauchen Sie das Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie tragen.
Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei einem unbebauten Grundstück
Ist das Grundstück nicht bebaut, wird der Bodenwert nach der Richtwertkarte des Gutachterausschusses zugrunde gelegt. Zu- und Abschläge aufgrund des individuellen Zustands des Grundstücks sind dabei möglich.
Dazu ein Beispiel: Ein unbebautes Grundstück von 1.000 Quadratmeter soll verschenkt werden. Nach der Richtwertkarte des Gutachterausschusses beläuft sich der Bodenwert für das Grundstück auf 380 Euro pro Quadratmeter. Zu- oder Abschläge werden nicht vorgenommen. Damit wären in diesem Fall bei der Schenkung 380.000 Euro zu versteuern.
Wenn Sie gegen den Feststellungsbescheid vorgehen wollen, werden Sie dafür das Gutachten eines Fachmanns benötigen.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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