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Wohnrecht und Pflegeverpflichtung: sinnvolle Altersvorsorge

Das Wohnrecht ermöglicht dem Schenker einer Immobilie, Zeit seines Lebens in dieser wohnen zu können. Durch die Pflegeverpflichtung sichert der Beschenkte dem Schenker zu, ihn im Bedarfsfall zu pflegen.
Mit dem Wohnrecht wird Ihnen das Recht eingeräumt, eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie (z. B. eine Wohnung innerhalb eines Mietshauses) unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Im Großen und Ganzen gelten hier die gleichen Bestimmungen wie beim Nießbrauch.
Das Wohnrecht auch für den Partner sichern
Das Wohnrecht steht zunächst nur Ihnen zu. Sie können aber Personen mit in der Wohnung aufnehmen. Zu diesem Personenkreis gehören: Ihre Familie, Ihr Partner (auch wenn Sie mit ihm nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenleben) und Menschen, die Sie zu Ihrer Pflege benötigen. Das Wohnrecht kann aber auch bei mehreren Eigentümern der Immobilie für diese Eigentümer zusammen bestimmt werden. Für Sie und Ihren Partner könnte dann im Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass Wohnungsrecht für beide Eigentümer als Gesamtgläubiger vereinbart werden, wobei der Längerlebende das Wohnrecht auch allein ausübt.
Wollen Sie ein Wohnrecht für Ihren Partner sichern, obwohl dieser kein Miteigentümer der Immobilie ist, müsste dieser hierfür den steuerpflichtigen Wert der Schenkung versteuern (denn er bekommt das Wohnrecht ja geschenkt, da er nicht Miteigentümer der Immobilie ist). Hier sollte die Regelung so getroffen werden, dass das Wohnrecht des Partners erst im Moment Ihres Ablebens beginnt.
Wohnrecht statt Schenkung
Das Wohnungsrecht kann auch interessant sein, wenn beispielsweise eines Ihrer Kinder verschuldet ist, sodass bei einer Schenkung sein Anteil sofort von den Gläubigern beansprucht würde. Dann ist es besser, das Haus nur auf die beiden schuldenfreien Kinder zu übertragen und dem verschuldeten Kind ein Wohnrecht einzuräumen. Dies kann von seinen Gläubigern nicht gepfändet werden.
Schenkung mit Pflegeverpflichtung
Da die Menschen heute immer älter werden, kommt eine neue Variante der Schenkung immer häufiger zum Zuge: Hier wird ein Vertrag geschlossen, in dem vereinbart wird, dass der oder die Beschenkte die Pflege des oder der Schenkenden im Bedarfsfall übernimmt. Allerdings ist es mit einer einfachen Formulierung wie „im Bedarfsfall sind die Schenkenden vom Beschenkten zu pflegen“nicht ausreichend.
Um die Pflegeverpflichtung zu präzisieren, sollten Sie deshalb die nachfolgenden Fragen beantworten:
Wer soll die Pflegeleistung erbringen? Muss diese vom Beschenkten selbst erbracht werden? Kann er Dritte mit der Pflege beauftragen?
Wer vertritt den zur Pflege Verpflichteten? Auch ein Pfleger oder eine Pflegerin muss einmal Urlaub machen, wird krank oder kann die Pflege aus anderen Gründen nicht wahrnehmen – wie wird dann verfahren?
Wer übernimmt die Pflege, wenn der oder die zur Pflege Verpflichtete stirbt?
Wo soll die Pflege durchgeführt werden? In der Wohnung des Schenkenden oder auch in anderen Wohnungen? Wie wirkt sich der Auszug des zu Pflegenden aus der eigenen Wohnung auf die zu leistende Pflege aus?
Was gehört zu den Pflegeleistungen?
Wie viele Stunden Pflege pro Tag / Woche soll sind für den Pflegenden zumutbar?
Wer erhält eventuell von der Pflegeversicherung gezahltes Pflegegeld?
Wann gilt die Pflegeleistung als erbracht?
Wie wird verfahren, wenn die Pflegeleistung nicht erbracht wird oder erbracht werden kann?
Nicht immer ist das Wohnrecht jedoch die beste Variante: Im Nießbrauch kann der Berechtigte selbst entscheiden, was er mit der Immobilie macht. Das so genannte beschränkte Wohnrecht wird bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie sogar hinfällig!
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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