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Nießbrauch: Weiterhin den Nutzen ziehen

Wer seine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, kann sich das Recht auf Nießbrauch einräumen lassen. So könnte der Nießbrauch-Nehmer auch nach der Schenkung die Früchte seines ehemaligen Besitzes ernten.
Wenn Sie Ihre Immobilie verschenken, können Sie durchaus vom Beschenkten eine Gegenleistung verlangen. Schließlich stellt auch die Mietimmobilie in vielen Fällen einen Teil der Altersvorsorge dar, die Sie ja nicht aufs Spiel setzen wollen. Hier gibt es verschiedene Modelle, mit denen Sie sich absichern können, wenn Sie die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenken wollen.
Hier ist Vorsicht geboten!
Bei den folgenden Modellen müssen Sie sich in allen Fällen von einem Fachanwalt beraten lassen. Hier liegen im Detail viele Stolperfallen für Sie versteckt, die Ihren eigentlichen Wunsch verhindern oder gar umkehren.
Absicherung durch Nießbrauch
Zu den wohl bekanntesten Möglichkeiten, sich bei einer Schenkung abzusichern, gehört der sogenannte Nießbrauch. Mit einem Nießbrauch wird einer dritten Person vom Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, den Nutzen aus einer Wohnung zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Im Falle der Schenkung – beispielsweise an Ihren Sohn oder Ihre Tochter – würde dies bedeuten, dass der Sohn oder die Tochter die „Früchte“ aus der von Ihnen geschenkten Immobilie auf Sie überträgt. Sie können also weiterhin die Wohnungen selbst nutzen oder sie vermieten und die Miete einnehmen. Die Bestellung des Nießbrauchs an einer Wohnung oder anderen unbeweglichen Sachen, wie Gebäuden und Grundstücken, erfolgt durch eine formlose Einigung und den Eintrag ins Grundbuch.
Eingeschränkter Nutzen
Der Nießbraucher trägt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – keine Kosten für außerordentliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Diese Belastungen muss dann der neue Eigentümer tragen.
Der Nießbrauch kann auch dahin gehend eingeschränkt werden, dass der Nießbrauch-Berechtigte am Nutzen eines Grundstücks beteiligt wird. Man spricht dann vom Quotennießbrauch. Der Nießbrauch kann aber bei einem bebauten Grundstück nicht auf einzelne Gebäudeteile (z. B. eine Mietwohnung) beschränkt werden.
Wer trägt die Lasten nach der Schenkung?
Trägt der Nießbrauch-Nehmer allerdings die gesamten Lasten des Grundstücks, gilt er für das Finanzamt als „wirtschaftlicher Eigentümer“. Die Einnahmen der Immobilie müssen dann von ihm versteuert werden. Andererseits kann er auch alle Ausgaben als Werbungskosten abrechnen und die Abschreibung des Gebäudes zu seinem Steuervorteil nutzen.
Bei einer Schenkung in Verbindung mit einem Nießbrauch-Vorbehalt gehen die Gerichte davon aus, dass dadurch keine Zehn-Jahresfrist für die Schenkungssteuerberechnung beginnen kann. Damit werden einige steuer sparende Möglichkeiten der Schenkung hinfällig.
Übrigens: Das Recht auf Nießbrauch kann nach dem Tod des Nießbrauch-Nehmers nicht auf Dritte übertragen werden!
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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