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Der Pflichtteil: Wer hat Anspruch darauf?

Grundsätzlich haben Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern eines Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wer seine Ansprüche in welcher Höhe geltend machen kann, entscheidet sich nach der gesetzlichen Erbfolge – und dem Testament.
Nach § 2303 BGB steht dem Ehegatten des Erblassers, seinen Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) und seinen Eltern ein Pflichtteil zu. Wobei der Pflichtteil nur dann fällig wird, wenn auch ein Anspruch nach der gesetzlichen Erbfolge bestehen würde.
Die eigenen Kinder haben immer Anspruch auf einen Pflichtteil
Ein Beispiel dazu: Der Sohn des Erblassers hätte Anspruch auf ein Pflichtteil, stirbt aber zu Lebzeiten des Erblassers. Im Erbfall würden dann die Kinder des Sohns (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle rücken. Sie hätten dann Anspruch auf ein Pflichtteil. Lebt der Sohn zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch, haben weder die Kinder des Sohnes (also Enkel des Erblassers) noch die Eltern des Erblassers einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Lediglich der Sohn würde ein Pflichtteil erhalten.
Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Er beträgt immer die Hälfte des Erbes nach der gesetzlichen Erbfolge.
Wonach richtet sich die Höhe des Erbanteils?
Noch ein Beispiel: Ein Vater hat drei Kinder. Er setzt per Testament das erste Kind als Alleinerben ein. Daraus ergeben sich Erbanteile in folgender Höhe:
 
1. Kind
2. Kind
3. Kind
Erbanteil nach der gesetzlichen Erbfolge:
1/3
1/3
1/3
Erbanteil, nachdem der Vater das erste Kind zum Alleinerben gemacht hat
2/3
1/6
1/6
Schenkungen werden eingerechnet
Der Erblasser hat beispielsweise durch Schenkungen an das erste Kind das Vermögen bewusst verkleinert. Sofern dies innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod erfolgte, wird der Pflichtteil des Erbes so berechnet, dass die Schenkungen zur Erbmasse dazugerechnet werden.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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