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Erben mit Ehevertrag: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?

In einem Ehevertrag wird festgehalten, wie das Vermögen im Todesfall zwischen dem überlebenden Ehegatten und weiteren Erben aufgeteilt werden soll. Bei der Gütertrennung variiert dies mit der Anzahl der Kinder.
So teilt sich das Erbe bei Gütertrennung auf
Die sogenannte Gütertrennung kommt nur zustande, wenn ein entsprechender Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird (§ 1410 BGB). Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte nicht automatisch ein Viertel für den etwaig entstandenen Zugewinn. Das Erbe des überlebenden Ehegatte bestimmt sich dann folgendermaßen:
Neben dem überlebenden Ehegatten existiert noch
Erbanteil des überlebenden Ehegatten
ein Kind oder Enkel des Erblassers
1/2
zwei Kinder oder Enkel des Erblassers
1/3
drei oder mehr Kinder oder Enkel des Erblassers
1/4
Eltern oder Geschwister des Erblassers
1/2
alle Großeltern des Erblassers
1/2
Ist ein Großelternteil verstorben erbt der Ehegatte zusätzlich dessen Anteil von
+1/8
In allen anderen Fällen
1/1
Die Verteilung des Erbes in einer Gütergemeinschaft
Auch die Gütergemeinschaft wird nur durch einen von beiden Seiten geschlossenen notariellen Vertrag wirksam. Im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass das gesamte Vermögen beider Partner zu einer Einheit verschmilzt. Es ist aber auch denkbar, sogenannte Vorbehaltsgüter von der Gütergemeinschaft auszuschließen.
Vorbehaltsgüter sind Vermögenswerte,
die im Ehevertrag hierzu erklärt werden oder
die ein Ehegatte erbt oder geschenkt bekommt, wobei der Gebende bestimmt, dass das Erbe oder Geschenk als Vorbehaltsgut behandelt werden muss.

Darüber hinaus können Vermögenswerte zu Vorbehaltsgut werden, wenn sie ein anderes Vorbehaltsgut ersetzen sollen.
Wie viel der überlebende Ehepartner erbt hängt davon ab, welcher Ordnung die anderen Erben angehören. Die Höhe des Erbanteils, staffelt sich nach dieser Reihenfolge:
Neben dem überlebenden Ehegatten existiert noch
Erbanteil des überlebenden Ehegatten
Erben 1. Ordnung (also Kinder oder Enkel des Erblassers)
1/4
Erben 2. Ordnung (also Eltern oder Geschwister)
1/2
Erben 3. Ordnung (also Großeltern)
1/2
Ist ein Erbe 3. Ordnung verstorben, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich dessen Anteil
+1/8
In allen weiteren Fällen
1/1
Wenn Ehevertrag vereinbart wurde
Gibt es keinen Ehevertrag, wird der überlebende Ehegatte nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft an dem Erbe beteiligt.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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