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Gesetzliche Erbfolge: welche Erben wie viel erben

Das Bürgerliche Gesetzbuch gliedert die Erbfolge in so genannte Ordnungen. Diese regeln, wer einen Erbanspruch hat und in welcher Höhe. Welchen Anteil würden Kinder, Enkelkinder und andere Verwandte im Falle eines Falles bekommen?
Im Falle einer Erbschaft unterteilt das Gesetz die Verwandtschaft des Verstorbenen gemäß ihres Verwandtschaftsgrades in Erben unterschiedlicher Ordnung:
Erben 1. Ordnung
Als Erben 1. Ordnung gelten die „Abkömmlinge“ des Erblassers (§ 1924 BGB). Hierzu zählen nicht nur die Kinder sondern auch deren Kinder (also die Enkel des Erblassers) und auch deren Kinder (also die Urenkel des Erblassers). Seit April 1998 sind die nicht ehelichen Abkömmlinge des Erblassers gegenüber den ehelichen gleichberechtigt. Ausnahmeregeln gelten hier nur für außereheliche Abkömmlinge, die vor Juli 1947 geboren sind. Adoptierte minderjährige Kinder haben den gleichen Erbstatus wie die Kinder des Erblassers, sind also auch Erben 1. Ordnung. Die Kinder des Erblassers bekommen alle denselben Anteil. Ist eines der Kinder verstorben, treten an dessen Stelle deren Kinder (also die Enkel des Erblassers).
Wer bekommt welchen Anteil?
Eine Beispiel-Rechnung: Der Erblasser hat 3 Kinder, von denen eines verstorben ist. Das verstorbene Kind hat aber 2 Kinder hinterlassen. In der gesetzlichen Erbfolge erben die beiden lebenden Kinder des Erblassers 2/3 des Erbes. Den Anteil des verstorbenen Kindes erben dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) zu gleichen Teilen. Die beiden Kinder erhalten also je 1/6 des Erbes.
Ist ein Kind des Erblassers verstorben, ohne selbst Kinder zu hinterlassen, erhöht sich das Erbe der noch lebenden Kinder, so dass in unserem Beispiel die beiden noch lebenden Kinder je eine Hälfte des Erbes erhalten.
Wichtig:
Kinder des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, die weder adoptiert noch leibliche Kinder sind, haben keinen Erbanspruch
Die Erben 2. Ordnung
Hat der Erblasser keine Erben 1. Ordnung, treten die Erben 2. Ordnung das Erbe an. Hierbei handelt es sich um die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder also die Neffen oder Nichten (§ 1925 BGB). Auch hier treten die Geschwister erst in die Erbfolge ein, wenn keine Eltern mehr leben. Die Neffen oder Nichten erben also nur dann, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben und auch die Geschwister des Verstorbenen bereits verstorben sind.
Wie geht die Erbfolge weiter?
Stehen keine Erben 1. und 2. Ordnung zur Verfügung, treten die Erben 3. Ordnung in die Erbfolge ein (§ 1926 BGB). Hierbei handelt es sich um die Großeltern des Erblassers beziehungsweise deren Abkömmlinge also die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers. Entsprechend treten die Erben 4.Ordnung die Erbfolge an, wenn keine Erben der 1., 2. und 3. Ordnung vorhanden sind (§ 1928 BGB). Hierbei handelt es sich um die Urgroßeltern und deren Kinder also die Großonkel oder Großtanten. Die Kinder der Großonkel und Großtanten sind jedoch nicht mehr erbberechtigt.
Sollten keine Erben der 1. bis 4. Ordnung verfügbar sein, können die entfernteren Voreltern und deren Kinder erben. Die Enkel der Voreltern sind jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt.
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