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Immobilien vererben: Testament oder gesetzliche Erbfolge

Besteht für ein zu vererbendes Vermögen weder ein Testament noch ein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz berücksichtigt hier einerseits das Erbrecht der Verwandten, andererseits das Erbrecht der Ehepartner.
Über den eigenen Tod denkt man nicht gerne nach. Doch gerade wenn es darum geht, dass das kleine oder größere Vermögen auch über Ihr eigenes Leben hinaus erhalten bleiben soll, sollten Sie sich mit der Frage beschäftigen, was nach Ihrem Ableben beispielsweise mit dem Miethaus passieren soll. Der Gesetzgeber gibt Ihnen eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie Sie Ihr Testament oder Ihren Erbschaftsvertrag individuell so gestalten, dass Sie Ihre Immobilie ganz nach Ihren Wünschen vererben.
Immobilien in Ihrem Sinne vererben
Dass das Vermögen an den Fiskus fällt, das kommt in nur sehr wenigen Fällen vor. Treffen Sie allerdings keine individuelle Regelung, hat das Gesetz allerdings genaue Regelungen geschaffen, nach denen Ihr Erbe dann auf Ihre Angehörigen übertragen wird. Ob dies dann aber in Ihrem Sinne ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Darum sollten Sie frühzeitig darüber nachdenken, wie Sie dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille wirklich nach Ihrem Tod umgesetzt wird.
Wenn es kein Testament gibt
Haben Sie keine Vereinbarungen, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, über Ihr Erbe getroffen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1924 bis 1934) aus zwei verschiedenen Blickwinkeln: Auf der einen Seite steht das Erbrecht der Verwandten, auf der anderen Seite das Erbrecht der Ehepartner.
Die gesetzliche Erbfolge
Ist der Verstorbene, der so genannte Erblasser, zum Zeitpunkt seines Todes alleinstehend, erben die Verwandten. Diese werden in verschiedene Gruppen, sogenannte Ordnungen, eingeteilt. Dabei gilt immer, dass die Verwandten, die der Gruppe mit der niedrigeren Ordnungszahl angehören, Vorrang vor den anderen Verwandten haben. Sind also Erben 1. Ordnung vorhanden, erben die Erben der folgenden Ordnungen nicht. Gibt es keine Erben 1. Ordnung, geht das Erbe an die Verwandten 2. Ordnung und die nachfolgenden Ordnungsgruppen erben nichts.
Wer kein Testament oder Erbvertrag verfasst, erklärt sich also indirekt damit einverstanden, sein Vermögen entsprechend dieser Vorgaben zu vererben.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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