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Spekulationsfrist: Wann der Immobilienverkauf steuerfrei bleibt

Für Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren – sofern es sich um den Besitz einer Privatperson handelt. Nur wenn Hausbesitzer vor Ablauf dieser Frist einen Immobilienverkauf tätigen, müssen sie den Gewinn versteuern.
Mit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer überlegte der Gesetzgeber auch, Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf in jedem Fall zu besteuern. Doch dann hat man sich entschieden, für Privatpersonen weiterhin die sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren beizubehalten. Wenn Sie also eine Immobilie als Privatperson erst nach zehn Jahren verkaufen, müssen Sie nicht den beim Verkauf erzielten Gewinn versteuern. Beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie bleibt der Wertzuwachs auch innerhalb dieser Frist steuerfrei.
Gewerbliche Personen müssen immer den Gewinn versteuern
Gewerbliche Verkäufer müssen den Gewinn in jedem Fall versteuern. Als gewerblichen Verkäufer sieht der Fiskus eine Person an, die mindestens drei Immobilien pro Jahr verkauft. Wer allerdings über mehrere Jahre hinweg immer nur zwei Immobilien verkauft, um unter der Gewerblichkeitsgrenze zu bleiben, dürfte beim Fiskus auch kein Glück haben. Denn in diesem Fall wird das Finanzamt ebenfalls von einer gewerblichen Verkaufstätigkeit ausgehen und alle Verkaufsgewinne aus den Immobilienerlösen versteuern.
Immobilienverkauf als Privatperson
Als Privatperson gilt jedoch für Sie die Regel, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, wenn das nicht selbst genutzte Haus nach mindestens zehn Jahren verkauft wird. Auch wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Jahren davor privat genutzt wurde, bleibt ihre Veräußerung steuerfrei. Dann spielt die Spekulationsfrist keine Rolle.
Verkauf in der Spekulationsfrist
Da ein Verkauf in der Spekulationsfrist meist ein Notverkauf ist, kann es sein, dass zuvor Darlehen gekündigt werden müssen, um das Haus ohne Belastungen verkaufen zu können. Dann verlangen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kosten dafür können Sie von dem zu versteuernden Gewinn der Immobilie abziehen. Der Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist sollte dennoch möglichst vermieden werden.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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  • n-l schrieb am 24.03.2013 um 16:24:07 Uhr

    ,n

     
     
     
     
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  • hallo schrieb am 24.03.2013 um 16:24:42 Uhr

    hallo

     
     
     
     
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  • Jürgen schrieb am 01.04.2013 um 10:11:14 Uhr

    keinen

     
     
     
     
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  • dangele schrieb am 20.04.2013 um 20:15:07 Uhr

    Hallo, meine Frage ist folgende. Wenn mann ein Stück Wald kauft und nach einem Jahr verkauft und einen Gewinn macht, muss dies dann versteuert werden. Ist dies spekulationsgewinn??

     
     
     
     
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  • Redaktion bauemotion schrieb am 22.04.2013 um 08:11:52 Uhr

    Zur Klärung dieser Frage sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.

     
     
     
     
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  • Jive schrieb am 23.05.2013 um 16:55:25 Uhr

    definitiv, weil Wald besteht nicht nur aus Grundstück sondern auch aus aufstehendem Holz ....

     
     
     
     
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