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Grundsteuer: Bei Leerstand Geld sparen

Sie haben Mietwohnungen, finden jedoch keine Mieter? Es ist ein Irrglaube, dass Sie trotzdem eine Grundsteuer zahlen müssen. Wenn Sie einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen, können Sie viel Geld sparen.
Wenn die eingeplante Miete nicht eingenommen wird, gerät das eigene Finanzierungsmodell häufig ins Wanken. Vor lauter Ärger darüber – oder auch weil sie es nicht wissen –- verschenken viele Vermieter in dieser Situation zusätzlich bares Geld, weil sie keinen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Experten gehen davon aus, dass die Immobilieneigentümer insgesamt jährlich rund zehn Milliarden Euro an Grundsteuer an ihre Gemeinden abführen. Steht eine Mietwohnung aber leer, reduzieren sich die zugrunde gelegten Einnahmen und damit auch die Grundsteuer –- wenn man einen entsprechenden Antrag gestellt hat. So können Sie wiederum viel Geld sparen.
Erlass der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz
Einen Antrag auf Grundsteuererlass können Sie stellen, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) erfüllt sind. Dort heißt es:
„Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.“
Wann kann man einen Grundsteuererlass beantragen?
Sie können also nur mit einem Erlass rechnen, wenn Sie für die Einbußen nicht selbst verantwortlich sind. Dies könnte der Fall sein, wenn die von Ihnen verlangten Mieten so hoch liegen, dass von vornherein erkennbar ist, dass sich niemand für die Mietwohnungen interessieren würde. Bei einem Antrag auf Grundsteuererlass müssen Sie auch damit rechnen, dass geprüft wird, ob Sie sich wirklich bemüht haben, die Mietwohnungen zu vermieten. Sie sollten deshalb Belege (etwa ausgeschnittene Annoncen oder Kopien von Aushängen) sammeln. Natürlich ist auch ein Maklervertrag ein eindeutiger Beleg, dass Sie sich um eine Vermietung bemüht haben.
Darüber hinaus muss der Verlust mehr als 50 Prozent betragen. Es werden auch Verluste akzeptiert, die durch einen Blitzeinschlag, Brand oder Hochwasser verursacht wurden. Steht die Wohnung allerdings wegen Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen leer, so haben Sie diesen Leerstand zu verantworten und keinen Anspruch auf einen Erlass der Grundsteuer.
Wie kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird formlos gestellt. Er muss spätestens am 31. März für das Vorjahr bei der zuständigen Gemeinde eingehen. Bei einigen Städten ist das Finanzamt für den Erlass zuständig – so in Berlin, Bremen und Hamburg. Zur Einhaltung des Termins reicht zunächst der formlose Antrag aus. Entsprechende Nachweise und Belege können Sie dann noch nachreichen.
Geld sparen: Wie viel wird mir erlassen?
Liegen Ihre Verluste über 50 Prozent können Sie mit einem Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer rechnen. Sollten die Einnahmen komplett ausfallen, wird die Grundsteuer zu 50 Prozent erlassen, und Sie können viel Geld sparen.
Bis einschließlich 2007 konnten Vermieter einen Grundsteuererlass schon beantragen, wenn ihre Einnahmeausfälle 20 Prozent überschritten. Da die Eigentümerschutz-Gemeinschaft "Haus und Grund" derzeit einen Musterprozess führt, der beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten Sie deshalb auch dann einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen, wenn Ihre Mindereinnahmen unter 50 Prozent liegen.
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