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Zoombild

Denkmalschutz: Sonderregelung bei der Abschreibung

Eine Wohnimmobilie, die unter Denkmalschutz steht, bedarf meist einiger Sanierungsarbeiten. Bei der Abschreibung des Gebäudes gilt eine Sonderregelung – die anfallenden Sanierungskosten können dann ebenfalls abgeschrieben werden.
Für denkmalgeschützte Objekte sowie für Immobilien, die sich in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden, gelten bei der Abschreibung Sonderregelungen. Insbesondere bei denkmalgeschützten Immobilien besteht in fast allen Fällen ein Sanierungsstau. Diese Sanierungskosten können Sie – neben der Abschreibung der Anschaffungskosten mit 2 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent höher abschreiben. Dabei muss man sich vor Augen führen, dass der Sanierungsanteil einer Wohnimmobilie, die unter Denkmalschutz steht, durchaus drei viertel des Kaufpreises ausmachen kann.
Abschreibung von Sanierungskosten
Diese Sanierungskosten können über zwölf Jahre abgeschrieben werden. Dabei werden in den ersten acht Jahren 9 Prozent des Sanierungsanteils und danach noch vier Jahre lang 7 Prozent abgeschrieben. Diese Regelung finden Sie im Einkommensteuergesetz (EstG) §§ 7h und i.
Denkmalschutz
Eine Wohnimmobilie kann aufgrund gestalterischer oder architektonischer Besonderheiten als Denkmal eingestuft und somit in die örtliche Denkmalliste aufgenommen werden. Für solche Gebäude gilt der § 7i EStG. Sanierungsgebiete erkennt man daran, dass für den Bestand an Altbauten – auch wenn sie die Voraussetzungen eines Denkmalschutzes nicht erfüllen – ebenfalls die erhöhte Abschreibung zugelassen wird (§ 7h EStG). Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass gerade Wohnungen im innerstädtischen Bereich dem aktuellen Wohnstandard entsprechend instand gesetzt werden.
Sanierungs- und Entwicklungsgebiete
Städtebauliche Entwicklungsgebiete sind festgelegte Gebiete, die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind. Dabei sind die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ab § 165 zu beachten. Die Gebiete werden ausgewiesen, um hier neue Orte zu schaffen, bestehende Orte zu erweitern oder diese zu neuen Siedlungseinheiten zu entwickeln.
Ob ein Gebiet zu einem Sanierungsgebiet oder zu einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet gehört, kann man aus dem Bebauungsplan ersehen.
Voraussetzungen für die Wohnimmobilie
Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehört der Erwerb der Wohnimmobilie vor Beginn der Sanierungsarbeiten. Da nicht der gesamte Kaufpreis der Immobilie zur Berechnung der Abschreibung herangezogen werden kann, muss der auf die Sanierung entfallende Kaufpreis herausgerechnet werden. Das macht meist mehr als die Hälfte, in vielen Fällen sogar rund 70 Prozent des Kaufpreises aus.
Haben Sie eine sanierte, unter Denkmalschutz stehende Immobilie vor 2004 erworben, können Sie noch die alte Förderung zugrunde legen. Das bedeutet, dass Sie zehn Jahre lang 10 Prozent der Sanierungskosten absetzen dürfen. Für die höhere Förderung wird vom Finanzamt die Vorlage einer Bescheinigung der Gemeindebehörde, beziehungsweise des Amtes für Denkmalschutzes verlangt.
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