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Wertermittlung: So können Sie viel Geld sparen

Wer für die Finanzierung einer Wohnimmobilie einen Kredit aufnimmt, sollte sichergehen, dass die zuständige Bausparkasse keine Wertermittlung in Rechnung stellt. Hier können Bauherren viel Geld sparen, da diese Kosten nicht zulässig sind.
Wer ein Darlehen aufnehmen will und die eigene Wohnimmobilie als Sicherheit stellt, sollte darauf achten, dass das Kreditinstitut oder die Bausparkasse keine Kosten für die Wertermittlung der Wohnimmobilie in Rechnung stellt. Denn dies ist nach einem Entscheid des Oberlandesgerichts Celle nicht zulässig (Beschluss vom 10.06.2010 – Aktenzeichen 13 W 49/10). Wenn Sie sich gut informieren, können Sie viel Geld sparen.
Ein Fallbeispiel
In dem Streitfall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die BHW-Bausparkasse. Bei vielen Banken oder Bausparkassen ist es nämlich üblich geworden, vom Antragsteller eines Kredits die Übernahme der Kosten für eine Schätzung einer Wohnimmobilie zu verlangen. In den Verträgen spricht man dann häufig von "Schätzkosten", "Wertermittlungsgebühren" oder "Kosten für die Objektbesichtigung". Dass Sie hier viel Geld sparen können, wird schnell klar – für die Wertermittlung werden oft mehrere Hundert Euro fällig.
Die Verbraucherzentrale NRW verweist hier jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser stellte fest, dass Bankentgelte unzulässig sind, wenn der Kunde hierfür keine Dienstleistung der Bank erhält. Die Bestimmung des Wertes einer Wohnimmobilie liege aber nicht im Interesse des Kunden, sondern einzig im Sinne der Bank. Die für die Wertermittlung entstehenden Kosten dürften deshalb nicht auf den Kredit-Antragsteller abgewälzt werden.
Wertermittlungskosten sind nicht zulässig
Aus diesem Grund war die Verbraucherzentrale NRW in den letzten Jahren mit zahlreichen Abmahnungen und Klagen gegen verschiedene Geldinstitute vorgegangen. Den Verbraucherschützern wurde es durchaus nicht leicht gemacht. Man musste bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf ziehen, um klarzustellen, dass eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühren erheben darf. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.01.2009– Aktenzeichen: I U 17/09)
Auch die BHW-Bausparkasse war bereits vom Landgericht Hannover wegen des Kassierens von Gebühren für die Wertermittlungen verurteilt worden (Landgericht Hannover vom 22.04.2010 –- Aktenzeichen 18 O 346/07). Die BHW nahm das Urteil zwar an, erhob aber weiter die Gebühren und veränderte die AGBs weitestgehend nicht.
Ordnungsgelder gegen Bausparkassen
Das Oberlandesgericht Celle war nicht bereit, solche kosmetischen Tricks zu akzeptieren. Es verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen die BHW – und stellte grundsätzlich fest, dass Bankgebühren nur zulässig sind, wenn das Institut dem Kunden dafür eine Dienstleistung erbringt.
Holt eine Bank ein Immobilien-Wertgutachten ein, das der eigenen Absicherung dienen soll, bevor die Bank dem Kunden ein Darlehen gewährt, so dürfen dem Kunden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Denn das Gutachten liegt allein im Interesse der Bank.
Das Gleiche gilt für jede Darlehen gewährende Bausparkasse.
So können Sie sich wehren und Geld sparen
Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass die Umformulierung entsprechender Passagen der AGB darauf schließen ließ, das Urteil des Landgerichts Hannovers zu unterlaufen. Darum sah sich das Oberlandesgericht Celle gezwungen, ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen die Bausparkasse zu verhängen.
Tipp: Alle Kunden, die in den vergangenen Jahren Hunderte von Euro für eine Wertermittlung zahlen mussten, sollten ihr Geld zurückzufordern – Infos unter www.vz-nrw.de/wertgutachten.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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