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Vertragsregelungen: Bei Mietimmobilien immer nützlich

Gemeinsam Immobilien zu besitzen und zu verwalten ist eine komplexe Angelegenheit. Für Paare ohne Trauschein ist ein Partnerschaftsvertrag dringend angeraten. Aber auch Verheiratete können vom Ehevertrag profitieren.
Gerade nicht verheiratete Partner sollten – um spätere Streitigkeiten von vorn herein auszuschließen – bereits zu Beginn ihrer Beziehung einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Vermögensregelungen bei größeren und großen Anlagen – wie dem Erwerb oder Bau von Mietimmobilien – geht. Aber auch Verheiratete sollten bedenken, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun haben muss, sondern auch dem Schutz der Rechte des Partners dienen kann.
Partnerschaftsvertrag für nicht eheliche Lebensgemeinschaften
Der Umfang eines Partnerschaftsvertrages hängt von den Lebens- und Vermögensverhältnissen der beteiligten Partner ab. Beim Vermögen gilt der Grundsatz: Je mehr Vermögen vorhanden ist, umso präziser sollten die Vertragsregelungen abgefasst werden. Grundsätzlich sollten Regelungen bezüglich

des Zusammenlebens
der Rechtsverhältnisse und Verwaltungsbefugnisse der beiderseitigen Vermögen
der gegenseitigen Verpflichtungen innerhalb und nach Beendigung der Partnerschaft
des Nachlasses eines Partners im Todesfalle
vereinbart werden. Hinzu kommen spezielle Regelungen, wenn beispielsweise Kinder – aus der bestehenden oder einer anderen Partnerschaft – beteiligt sind. Gerade bei Erwerb oder Bau von Mietimmobilien sollten auch Fragen der Verantwortung für etwaige Schulden eindeutig per Vertrag geregelt werden.
Ehevertrag für Verheiratete
Im Gegensatz zum Partnerschaftsvertrag kann man beim Ehevertrag auf Regelungen aufbauen, die sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergeben. Der Gesetzgeber schreibt für einen Ehevertrag vor, dass dieser notariell beurkundet wird. Häufig werden solche Vertragsregelungen in Verbindung mit einem Erbvertrag abgeschlossen.
Wann Vertragsregelungen Pflicht sind
In manchen Fällen müssen Eheleute einen Vertrag abschließen. Das gilt wenn die Partner

den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgeben und durch einen anderen Güterstand – Gütergemeinschaft oder -trennung – ersetzen wollen.
den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwar grundsätzlich erhalten, ihn aber für bestimmte Bereiche oder Vermögenswerte verändern wollen. So kann beispielsweise im Rahmen des Ehevertrages vereinbart werden, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt oder, dass eine Immobilie beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt.
den Versorgungsausgleich abweichend von den gesetzlichen Regelungen bestimmten wollen. Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaftsansprüche. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragt wird.
eine von der gesetzlichen Norm abweichende Regelung des nachehelichen Unterhalts vereinbaren wollen.
Auch dann, wenn sie nicht Pflicht sind, bedeuten Vertragsregelungen mehr Rechtssicherheit für verheiratete ebenso wie für unverheiratete Paare, die Mietimmobilen besitzen.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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