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Gütergemeinschaft: Immobilien gemeinsam besitzen

Wenn Ehepaare sich für diesen Güterstand entscheiden, geht fast ihr gesamtes Hab und Gut in ein Gemeinschaftsvermögen über. Neben diesem Gesamtgut gibt es aber auch noch die Vermögensformen Sondergut und Vorbehaltsgut.
In nur noch sehr wenigen Fällen vereinbaren die Ehepartner die sogenannte Gütergemeinschaft. Auch sie muss als Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft per notariell beglaubigten Ehevertrag geschlossen werden. Die Rechtsgrundlage hierzu findet man ebenfalls im BGB (ab § 1415).
Grundsätzlich wird durch diese Vereinbarung alles Vermögen der beiden Partner Gemeinschaftsvermögen. Das gilt sowohl für das mit in die Ehe gebrachte als auch für das in der Ehe erworbene Vermögen. Dieses Gemeinschaftsvermögen bezeichnet man als Gesamtgut.
Durch die Zusammenführung ihrer Vermögenswerte haben beide Partner grundsätzlich das gleiche Recht zur Verwaltung des Gesamtgutes – etwa Immobilien. Im Ehevertrag können die Partner jedoch regeln, dass die Verwaltung des Gesamtgutes von einem Ehepartner übernommen wird. Änderungen dieser Regelungen sind wiederum nur durch entsprechende Änderungen des Ehevertrages möglich
Gesamtgut und Sondergut
Neben dem Gesamtgut kennt der Gesetzgeber auch in der Gütergemeinschaft zwei abweichende Vermögensformen. Das ist zum einen das Sondergut (§1417 BGB). Hierbei handelt es sich zum Beispiel um nicht pfändbare Gehaltsanteile oder andere Gegenstände und Leistungen, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das Sondergut wird vom jeweiligen Partner zwar selbstständig verwaltet, die daraus erwachsenden Erträge gehören aber wiederum zum Gesamtgut.
Sonderfall Vorbehaltsgut
Darüber hinaus können im Ehevertrag auch Vermögensteile zum Vorbehaltsgut erklärt werden, die nach § 1418 BGB vom Gemeinschaftsvermögen ausgeschlossen werden. Das kann durch eine Erklärung im Ehevertrag geschehen, aber auch durch die testamentarische Verfügung eines Dritten, der einem der Partner etwas vererbt, zum Beispiel Immobilien.
Vorbehaltsgut wird vom jeweiligen Inhaber selbstständig verwaltet. Sich daraus ergebende Vor- oder Nachteile werden nicht dem Gemeinschaftsgut zugerechnet. Die rechtliche Situation bezüglich des Vorbehaltsgutes ist daher vergleichbar mit der Lage bei einer Gütertrennung.
Die rechtliche Situation von Immobilien
Grundstücke können grundsätzlich nur Gesamt- oder Vorbehaltsgut sein. Während der Ehe kann jeder Partner Grundstücke erwerben und bedarf dabei keiner Genehmigung des Partners. Das gilt auch, wenn beispielsweise zur Finanzierung des Grundstücks eine Belastung hierauf vorgenommen wird. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Partner ein Grundstück verkaufen will. Wenn es sich hierbei um Gemeinschaftsvermögen handelt, kann er die Immobilie nur mit der Zustimmung des anderen Partners verkaufen, da sonst eine Übereignung nicht möglich ist.
Ende der Gütergemeinschaft
Der vereinbarte Güterstand endet mit
- Änderung des Ehevertrages, in dem er vereinbart wurde.
- Scheidung der Ehe.
- Aufhebung der Ehe.
- Erklärung, dass die Ehe nichtig ist
- Tod eines Partners.
Nach dem Ende der Gütergemeinschaft verwaltet das Paar das Gesamtgut bis zur endgültigen Auseinandersetzung im Rahmen einer Auseinandersetzungsgemeinschaft weiterhin gemeinsam. Normalerweise sollten bei der Auseinandersetzung zunächst einmal die Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft vom Gesamtgut abgerechnet werden, dann wird das verbleibende Gesamtgut zu gleichen Teilen auf die Partner übertragen.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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