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Gütertrennung: Jedem Partner sein Vermögen

Durch einen Ehevertrag kann ein Paar vom gesetzlichen Güterstand abweichend die Trennung seiner Vermögenswerte vereinbaren. Beide können dann etwa beim Immobilienerwerb unabhängig voneinander agieren.
Die sogenannte Gütertrennung tritt nach den Bestimmungen des § 1414 BGB dann ein, wenn

der gesetzliche Güterstand – also die Zugewinngemeinschaft – von den Partnern ausgeschlossen oder aufgehoben wird.
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen wird.
die Gütergemeinschaft (dazu später mehr) aufgehoben wird.
Abweichende Regelungen können die Partner in einem Ehevertrag festlegen.
Vermögensrechtlich unabhängige Partner
Bei einer Gütertrennung stehen sich die Ehepartner vermögensrechtlich wie zwei Unverheiratete gegenüber. Es gibt deshalb auch keine güterrechtlichen Vermögensbeschränkungen. Sowohl Immobilienerwerb wie auch Immobilienverkauf können ohne Zustimmung getätigt werden. Allerdings könnte sich aus dem Handeln der Partner ein Verstoß gegen den § 1353 BGB ergeben, nach dem die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen.
Gütertrennung setzt normalerweise einen notariellen Ehevertrag voraus, durch den der gesetzliche Güterstand aufgehoben wird. Eine solche Vereinbarung kann jedoch auch Nachteile haben. So muss der überlebende Partner sein vom verstorbenen Partner bezogenes Erbe – nach Abzug der Freibeträge – vollständig versteuern. Bei einer Zugewinngemeinschaft kann der erbende Partner eine Ausgleichsforderung geltend machen, die nicht versteuert werden muss.
Gütertrennung per Gesetz
Es gibt auch Fälle, in denen die Gütertrennung nicht freiwillig per Ehevertrag, sondern von Gesetz wegen eintritt. Zum Beispiel wenn

die Zugewinngemeinschaft vorzeitig rechtskräftig aufgehoben wird (§ 1388 BGB).
die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben und sich nichts Anderes aus dem Ehevertrag ergibt (§ 1414 Satz 1 BGB).
das Paar den Ausgleich des Zugewinns ausschließt oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 Satz 2 BGB).
die Gütergemeinschaft vorzeitig rechtskräftig aufgehoben wird (§ 1449 Abs. 1 BGB).
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Eine Gütertrennung kann unter folgenden Umständen enden:
- Änderung des Ehevertrages, in dem sie vereinbart wurde
- Scheidung der Ehe
- Aufhebung der Ehe
- Erklärung, dass die Ehe nichtig ist
- Tod eines Partners.
Nach der Beendigung der Gütertrennung hat grundsätzlich kein Partner Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber dem Anderen. Falls jedoch durch diese Regelung ein Partner in unzumutbarer Weise benachteiligt würde, könnte dies Ansprüche nach § 313 BGB auslösen.
Mitwirkung am Immobilienerwerb, aber kein Eigentum
Der § 313 BGB behandelt Fälle, in denen die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gestört ist, weil sich die Umstände, die zu seinem Abschluss führten, schwerwiegend verändert haben oder die Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ein Beispiel für einen solchen Fall sieht so aus: Ein Partner hat zwar am Immobilienerwerb entscheidend durch Geld oder Leistung mitgewirkt hat. Das Grundstück wurde aber auf den Namen des anderen Partners im Grundbuch eingetragen, so dass der erste Partner vom Eigentum an Grundstück und Immobilie ausgeschlossen ist. Daraus könnte sich nach Beendigung der Gütertrennung, zum Beispiel durch Scheidung, ein Anspruch gegenüber dem Ex-Partner ergeben.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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