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Zugewinngemeinschaft: Vermögen als Existenzgrundlage der Familie

Wer eine klassische Ehe eingeht und im gesetzlichen Güterstand lebt, kann weiter seinen Grundbesitz eigenständig verwalten. Es gibt aber Immobiliengeschäfte, die der Zustimmung des Partners bedürfen.
Der gesetzliche Güterstand einer standesamtlich geschlossenen Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Allerdings ist der Begriff ein wenig irreführend. Grundsätzlich bleibt nämlich jeder Partner für sich Alleineigentümer für das mit in die Ehe gebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Das gilt auch für mit in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Grundbesitz. Dieser wird grundsätzlich vom Eigentümer selbstständig verwaltet, ohne dass der Partner ein Mitspracherecht hierbei hat. Allerdings gibt es dafür gesetzliche Beschränkungen.
Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Der Ehepartner kann sich nach § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hintergrund dieser Regelung ist es, die Existenzgrundlage der Familie und auch etwaige Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft bei einer Auflösung der Ehe zu sichern. Der Bundesrechnungshof spricht von Vermögen im Ganzen, wenn bei einem Gesamtvermögen von mehr als 50.000 Euro über mehr als 90 Prozent, bei Gesamtvermögen von weniger als 50.000 Euro über mehr als 85 Prozent dieses Vermögens bestimmt werden soll.
Wann Immobiliengeschäfte zustimmungspflichtig sind
Es hängt aber auch von der Geschäftsart ab, ob die Zustimmung des Partners nötig ist. Es werden zustimmungspflichtige und nicht zustimmungspflichtige Immobiliengeschäfte unterschieden:
Zustimmungspflichtige Geschäfte sind
Verkauf
Auflassung
Belastungen, wenn dadurch der Wert des Grundstücks (nahezu) aufgebraucht wird
Versteigerung zur Teilung
Erbauseinandersetzung
Nicht zustimmungspflichtige Geschäfte sind
Erwerb
Testamentarische Regelungen
Vormerkungen
Gültigkeit der Zustimmung
Die Einwilligung des Partners ist an keine Form gebunden. Grundsätzlich reicht sogar eine mündliche Zusicherung aus. Da es aber gerade beim Scheitern einer Ehe meist zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, sollte die Einwilligung grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Wenn ein Partner sich weigert zuzustimmen, kann der handelnde Partner diese Verweigerung vom zuständigen Vormundschaftsgericht prüfen lassen. Das Gericht kann, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt ist, die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen. Dieser Ersatz ist etwa möglich, wenn der Partner seine Zustimmung ohne ausreichende Gründe verweigert hat.
Ende der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch eine Scheidung beendet werden. Bei Tod eines Partners wird der Zugewinnausgleich – bei Fehlen anderer Regelungen – dadurch abgegolten, dass der gesetzliche Erbteil des erbenden Partners um ein Viertel erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Hat der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen, das den Überlebenden als Erben ausweist, findet grundsätzlich kein Zugewinnausgleich mehr statt. Man geht hier davon aus, dass der Partner der Zugewinngemeinschaft durch das Testament bereits ausreichend bedacht wurde.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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