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Lebensgemeinschaft: Regeln für Immobilieneigentum

Ob mit oder ohne Trauschein – wenn Partner gemeinsam ein Haus bauen oder kaufen, sollten sie auch an die juristischen Konsequenzen denken. Diese sehen je nach Form der Lebensgemeinschaft unterschiedlich aus.
In der heutigen Zeit gibt es die verschiedensten Formen von Lebensgemeinschaften: Die “klassische Ehe“, die vor dem Standesbeamten geschlossen wird, die sogenannte „eingetragene Lebensgemeinschaft“, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gibt, ein eheähnliches Verhältnis durch Eintragung beim Standesamt zu führen und die „eheähnliche Lebensgemeinschaft,“ bei der die Partner ohne jede juristische Bindung zusammenleben. Die Paare erwerben nicht selten durch den Bau oder Kauf gemeinsames Immobilieneigentum, ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein, die sich aus dem Verhältnis des Zusammenlebens ergeben. In diesem Themenkosmos wird erläutert, wie sich die juristische Beziehung der Partner auf Besitz und Eigentum auswirkt, und was gerade beim Kauf oder Bau von Immobilien zu beachten ist.
Was für jede Lebensgemeinschaft gilt
Das Immobilieneigentum definiert sich über das Grundstück
Deshalb gilt für alle Regelungen der Partnerschaft grundsätzlich: Der Eigentümer eines Grundstücks ist auch Eigentümer der darauf befindlichen Immobilie. Das ergibt sich aus § 94 BGB:

1.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Eine Pflanze, ein Baum, wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
1.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Wenn Partner keine Regelungen treffen
Aus der Gesetzeslage ergibt sich: Werden keine Eigentumsregelungen getroffen, kann es sogar bei Ehepartnern zu folgender Konstellation kommen:
Partner A bringt ein Grundstück mit in die Ehe. Partner B übernimmt die Kosten einer Immobilie, die auf dem Grundstück des Partners A erstellt wird. Wenn keine weitergehenden Regelungen zwischen Partner A und B getroffen werden, gehört das Haus Partner A.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, beim Bau oder Kauf einer Immobilie von vorn herein die Verhältnisse in Sachen Immobilieneigentum zu klären. Das gilt auch und besonders dann, wenn beide Teile der Lebensgemeinschaft gleichberechtigte Eigentümer werden sollen.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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