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Zuschlag: Sie sind neuer Eigentümer!

Die Zwangsversteigerung ist zu Ende, Sie haben den Zuschlag bekommen und Ihre Immobilie erworben. Erfahren Sie, was Sie nun bei der Kaufpreiszahlung sowie bei Gebühren, Steuern und Formalitäten beachten müssen.
Erhalten Sie den Zuschlag, werden Sie mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses durch das Gericht neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie (§ 90 Zwangsvollstreckungsgesetz – ZVG). Von diesem Moment der Verkündung an gehen Nutzung, Lasten und Gefahren an Sie als neuen Eigentümer über (§ 56 ZVG).
Das Gericht kann die Erteilung des Zuschlags in folgenden Fällen verweigern:

Wenn nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes der Immobilie geboten werden oder
wenn zwar 5/10 oder mehr des Verkehrswertes geboten wurden, aber 7/10 nicht erreicht wurden.
Nach der Zwangsversteigerung
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes werden auch Grundschulden berücksichtigt, die nach der Versteigerung fortbestehen. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von 250.000 Euro und besteht eine Grundschuld von 50.000 Euro, wird diese vom Verkehrswert abgezogen, wenn sie nach der Versteigerung weiter bestehen bleibt.
Mit Ihrem Gebot haben Sie sich verpflichtet, den gebotenen Betrag zu zahlen. Grundbuchrechte außerhalb des geringsten Gebots, bestehende Rechte oder übrige Belastungen können nicht mit dem Gebot verrechnet werden! Werden Sie nicht durch die Auktion gelöscht, bleiben sie neben dem Gebotspreis weiter bestehen. Sie gehen dann als zusätzliche Belastung nach der Zwangsversteigerung auf Sie über!
Wird der Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren aufgrund der 5/10 beziehungsweise 7/10-Regel verweigert, wird ein zweiter Termin festgesetzt, bei dem diese Grenzen keine Rolle mehr spielen. Darauf wird auch bei der Bekanntgabe des Termins hingewiesen.
Der Gläubiger hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, eine Versteigerung zu abzubrechen, um auf diese Weise den Verkauf unter Wert zu verhindern.
Was Sie als neuer Eigentümer beachten müssen
Haben Sie das Gebäude ersteigert und den Zuschlag erhalten, so wird zunächst Ihre Sicherheitsleistung mit Ihrem Gebot verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht spätestens bis zum Verteilungstermin gezahlt haben. Dieser Termin liegt einige Wochen nach dem Termin der Zwangsversteigerung.
Haben Sie eine Immobilie ersteigert, müssen Sie für Erteilung des Zuschlag und für die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch Gerichtskosten bezahlen. Außerdem fallen 3,5 Prozent Ihres Gebotes als Grunderwerbsteuer an.
Zinsen vermeiden
Müssen Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen, kommen noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie die Kosten für die Eintragung im Grundbuch auf Sie zu.
Den Restbetrag des Gebots sollten Sie als neuer Eigentümer so schnell wie möglich nach dem Zuschlag zahlen, denn bis zur Einzahlung und Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) wird er mit 4 Prozent verzinst.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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