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Kaufvertrag: Immer mit Notar

Der Preis ist ausgehandelt, der Immobilienkauf fast perfekt. Jetzt geht es darum, den Vertragsabschluss ordnungsgemäß abzuwickeln. Die dafür geltenden Vorschriften bieten auch Ihnen als Käufer Sicherheit.
Endlich! Sie sind sich mit dem Anbieter einig und es kommt zum Abschluss des Kaufvertrags. Dieser muss bei einem Immobilienkauf in Deutschland vor einem Notar geschlossen und von diesem beurkundet werden. Üblicherweise beauftragt der Verkäufer den Notar und vereinbart einen Termin. Keine Sorge: Dadurch hat der Verkäufer keine Vorteile. Der Notar ist kein Anwalt, sondern wird öffentlich bestellt und muss Sie genauso beraten wie den Verkäufer. Er steht für den ordnungsgemäßen Vertragsabschluss ein. Um den Kaufvertrag zu erstellen, holt er sich alle notwendigen Informationen aus dem Grundbuch. Außerdem benötigt der Notar Ihre Finanzierungsunterlagen. Sprechen Sie mit dem Notar und dem Verkäufer ab, dass Ihnen der Vertragsentwurf vor dem eigentlichen Notartermin zugeschickt wird. Lesen Sie ihn in Ruhe durch und machen Sie sich Notizen, wenn Ihnen etwas unklar ist.
Der Termin beim Notar
Zu Beginn wird zunächst offiziell festgestellt, wer anwesend ist – bitte Personalausweis zur Hand haben – und ob er als Käufer oder Verkäufer auftritt. Danach verliest der Notar den Kaufvertrag. Dies ist der Zeitpunkt, wo Sie Ihre Fragen stellen und noch Änderungen vornehmen lassen können. Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen. Für Sie geht es um sehr viel, und der Notar ist dazu verpflichtet, alle Ihre Fragen zu beantworten. Wenn Sie noch Änderungsbedarf erkennen, könnte es natürlich sein, dass der Verkäufer sich stellt und jede Neufassung von Passagen ablehnt. Im Extremfall kommt dann der Vertrag nicht zustande. Aber das ist immer noch besser als ein Vertragsabschluss, der für Sie mit schweren Nachteilen verbunden ist.
Kaufvertrag und Auflassung
Normalerweise wird gleichzeitig mit dem Kaufvertrag auch die Auflassung erklärt. Das bedeutet, dass die Einigung zwischen Ihnen und dem Verkäufer, das Grundstück zu übertragen, notariell beurkundet wird. Man kann Vertragsabschluss und Auflassung auch getrennt voneinander vornehmen, was aber zu höheren Kosten führt.
Wurde der Vertrag abgeschlossen, sollte eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgen. Bei der Auflassungsvormerkung erklärt der Notar gegenüber dem Grundbuchamt, dass der Verkäufer des Grundstücks sich mit Ihnen als Käufer darauf geeinigt hat, das Grundstück an Sie zu verkaufen. Die endgültige Eintragung (Auflassung) im Grundbuch, mit der Sie Eigentümer des Grundstücks werden und der Immobilienkauf abgeschlossen ist, veranlasst der Notar erst, wenn der Kaufpreis entrichtet und die Grunderwerbssteuer gezahlt wurde.
Sicherheit beim Vertragsabschluss
Auf eine Auflassungsvormerkung sollten Sie nur im Ausnahmefall verzichten. Denn selbst wenn der Vertrag geschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet ist, sind Sie noch nicht Eigentümer des Grundstücks. Bis dahin können noch einige Wochen ins Land gehen, denn erst muss der Immobilienkauf abgewickelt werden. Ginge beispielsweise der Verkäufer in dieser Zeit in Insolvenz, könnte ohne die Auflassungsvormerkung Ihr Kauf gefährdet werden. Die Auflassungsvormerkung ist zwar gebührenpflichtig – doch die damit verbundene Sicherheit ist für Sie das Geld wert.
Nachdem die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, müssen Sie den Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen entrichten. Können Sie den Preis innerhalb dieser Frist nicht bezahlen, geht das Grundstück wieder in den Besitz des Verkäufers über, und Sie müssen hohe Gebühren bezahlen.
Der Immobilienkauf ist perfekt
Die Abwicklung des Kaufes erfolgt meist über ein sogenanntes Notaranderkonto, das der Notar einrichtet. Auf dieses Konto wird der Kaufpreis gezahlt. Ist das Geld eingegangen, lässt der Notar die endgültige Auflassung im Grundbuch eintragen – vorausgesetzt, Sie können nachweisen, dass die Grunderwerbssteuer gezahlt wurde. Erst wenn Sie endgültig als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurden, erhält der Verkäufer das Geld vom Notar ausbezahlt. Alle Bedingungen im Kaufvertrag sind nun erfüllt.
Diese und viele weitere Informationen rund um die Vermietung finden Sie unter www.hausblick.de
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